Über uns
Gleichbehandlungsbeauftragte und Vertrauenspersonen sind Funktionär:innen. Als Organe nach dem Tiroler Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetz (TGADG) unterliegen die Funktionär:innen der Verschwiegenheitspflicht und sind in der Ausübung der Funktion weisungsfrei.
Verschwiegenheitspflicht
Gleichbehandlungsbeauftragte und Vertrauenspersonen haben Verschwiegenheit zu bewahren. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Funktion.
Weisungsfreiheit
Gleichbehandlungsbeauftragte und Vertrauenspersonen sind in der Funktionsausübung an keine Weisungen gebunden.