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Gleichbehandlungsbeauftragte und Vertrauenspersonen sind Funktionär:innen. Als Organe nach dem Landes-Gleichbehandlungsgesetz (L-GlBG) unterliegen die Funktionär:innen der Verschwiegenheitspflicht und der Weisungsfreiheit.
Bild von Gerd Altmann auf Pixabay
Verschwiegenheitspflicht
Gemäß § 50 L-GlBG sind die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Vertrauenspersonen zur Verschwiegenheit verpflichtet, welche auch nach Beendigung deren Funktion weiterhin besteht.
Weisungsfreiheit
Gemäß § 51 (1) L-GlBG sind die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Vertrauenspersonen in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.